Barrierefreie Website in der Schweiz: Was gilt — und was noch nicht gilt
Barrierefreie Website in der Schweiz: Was gilt — und was noch nicht gilt
Die kurze Antwort vorweg, weil sie in fast jedem Beitrag zum Thema untergeht: Wenn Ihre Firma ausschliesslich in der Schweiz verkauft, droht Ihnen für eine nicht barrierefreie Website heute keine Busse. Das geltende Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) enthält keine Strafbestimmungen, es gibt keine Marktüberwachung und keine Behörde, die Websites prüft. Wenn Sie dagegen Produkte oder Dienstleistungen im EU-Markt anbieten, gilt für Sie seit dem 28. Juni 2025 der European Accessibility Act — unabhängig davon, dass Ihr Firmensitz in der Schweiz liegt. Massgeblich ist der Absatzmarkt, nicht die Adresse im Handelsregister. Diese eine Unterscheidung entscheidet, ob Sie es mit geltendem Recht zu tun haben oder mit einer Vorlage, die noch im Parlament liegt.
Die Frage, die alles entscheidet: Wo verkaufen Sie?
Bevor Sie irgendetwas an Ihrer Website ändern, klären Sie diesen einen Punkt. Beantworten Sie ihn falsch, investieren Sie entweder in eine Pflicht, die es für Sie nicht gibt — oder Sie verpassen eine, die seit über einem Jahr gilt.
Anhaltspunkte, dass Sie im EU-Markt anbieten: Versand in EU-Länder, Preise in Euro, eine Niederlassung oder ein Lager in der EU, ein Shop mit EU-Lieferländern in der Auswahl, Verträge mit Endkundinnen und Endkunden in der EU. Reine Firmenpräsenz ohne Absatz in die EU zählt nicht — der EAA erfasst Produkte und Dienstleistungen, die auf dem Unionsmarkt angeboten werden, nicht jede Website, die von dort aus erreichbar ist.
Wenn Sie im EU-Markt anbieten: Der EAA gilt seit dem 28. Juni 2025
Die Richtlinie (EU) 2019/882 — der European Accessibility Act — ist seit diesem Datum anwendbar. Sie erfasst unter anderem den elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops und die dazugehörigen Buchungs- und Bestellstrecken, dazu Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Personenverkehrsdienste und eine Reihe von Hardware-Produkten.
Sanktionen legt die Richtlinie nicht selbst fest; das ist nationales Recht der Mitgliedstaaten. In Deutschland setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) den EAA um und sieht Bussgelder bis EUR 100'000 vor, dazu Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden. Für ein Schweizer Unternehmen mit deutschem Shop ist das die praktisch relevante Grösse.
Zu den Übergangsfristen: Für den Online-Shop selbst gab es keine. Fristen bis 2030 bestehen für Dienstleistungen, die Produkte einsetzen, welche vor dem Stichtag rechtmässig genutzt wurden, sowie für Altverträge. Wer also 2026 noch auf eine Schonfrist für seinen Shop hofft, verwechselt zwei verschiedene Dinge.
Sprechen wir über Ihre neue Website
Erzählen Sie mir kurz von Ihrem Vorhaben – Sie erhalten eine ehrliche Ersteinschätzung zu Möglichkeiten, Aufwand und nächstem Schritt.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme wird fast überall falsch zitiert
Sie existiert, aber sie ist enger, als sie meist wiedergegeben wird:
- Sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
- Schwelle: unter 10 Beschäftigteund Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens EUR 2 Mio.
Wer also mit acht Mitarbeitenden physische Produkte in die EU verkauft, die selbst vom EAA erfasst sind, kann sich auf die Ausnahme für diese Produkte nicht berufen. Prüfen Sie die Schwelle, bevor Sie sich darauf verlassen — und lassen Sie das im Zweifel juristisch beurteilen, nicht von Ihrer Agentur.
Der technische Massstab heisst EN 301 549 — nicht WCAG
Hier steht in vielen Agentur-Texten schlicht Falsches. Die Richtlinie nennt die WCAG an keiner Stelle. Bezugsnorm ist die europäische Norm EN 301 549. Deren aktuelle Fassung v3.2.1 (publiziert 2021) setzt inhaltlich WCAG 2.1 Stufe AA um — sie ist aber für den EAA bislang nicht formell im EU-Amtsblatt zitiert, es besteht also derzeit keine Konformitätsvermutung allein aus der Norm heraus.
Die Nachfolgefassung v4.1.1 stützt sich auf WCAG 2.2 AA und bringt erstmals Anhänge, die die technischen Anforderungen direkt den Artikeln des EAA zuordnen. Als Ziel für die Zitierung im Amtsblatt wird derzeit der 30. November 2026 genannt — ein Planwert, kein beschlossenes Datum. Normungsfahrpläne verschieben sich in dieser Phase regelmässig.
Praktisch heisst das für ein Projekt heute: Bauen Sie auf WCAG 2.1 AA und nehmen Sie die sechs neuen A/AA-Kriterien aus WCAG 2.2 gleich mit. Es sind nicht viele, und sie nachträglich einzubauen kostet mehr, als sie gleich zu berücksichtigen:
| Kriterium | Bedeutung | Stufe |
|---|---|---|
| 2.4.11 Focus Not Obscured (Minimum) | Das fokussierte Element darf nicht von Sticky-Headern oder Cookie-Bannern verdeckt werden | AA |
| 2.5.7 Dragging Movements | Alles, was per Ziehen bedienbar ist, braucht eine Alternative mit einfachem Klick | AA |
| 2.5.8 Target Size (Minimum) | Klickflächen mindestens 24 × 24 CSS-Pixel | AA |
| 3.2.6 Consistent Help | Hilfe- und Kontaktmöglichkeiten an konsistenter Stelle | A |
| 3.3.7 Redundant Entry | Bereits eingegebene Angaben nicht erneut abfragen | A |
| 3.3.8 Accessible Authentication (Min.) | Login ohne kognitiven Test wie Rätsel-Captchas möglich | AA |
Ebenfalls hilfreich zu wissen: Das alte Kriterium 4.1.1 Parsing wurde mit WCAG 2.2 gestrichen — Validator-Meldungen zu doppelten IDs sind kein Konformitätsproblem mehr.
Wenn Sie nur in der Schweiz verkaufen: Es gibt keine Bussen
Das ist der Teil, bei dem die meisten Anbieter unsauber werden, weil sich mit Druck leichter verkauft.
Das geltende BehiG kennt keine Strafbestimmungen. Artikel 6 BehiG verbietet Privaten die Diskriminierung, verlangt aber keine aktiven Vorkehrungen. Gegen private Anbieter gibt es keinen Anspruch auf Beseitigung der Benachteiligung, sondern nur eine Entschädigung von höchstens CHF 5'000 (Art. 11 Abs. 2 BehiG). Das Bundesgericht hat die Schwelle in BGE 138 I 475 eng gezogen. Es gibt keine Behörde, die private Websites prüft, keine Marktüberwachung, keine Abmahnindustrie.
Wer Ihnen etwas anderes erzählt, verkauft Ihnen Angst.
Und die Revision? Warum «ab 2027» nicht stimmt
Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 die Botschaft zur Teilrevision des BehiG verabschiedet (Parlamentsgeschäft 25.020). Der Entwurf würde erstmals auch private Anbieter von Dienstleistungen verpflichten und für digitale Angebote auf EN 301 549 beziehungsweise WCAG 2.1/2.2 AA verweisen. Inhaltlich läuft das auf dasselbe Handwerk hinaus, das der EAA verlangt.
Der Bundesrat hat in der Botschaft ein Inkrafttreten per 1. Januar 2027 in Aussicht gestellt. Diese Zahl steht seither in sehr vielen Beiträgen — meist ohne den entscheidenden Zusatz: Das ist eine Absichtserklärung, kein Beschluss. Der Stand im August 2026:
| Schritt | Stand |
|---|---|
| Botschaft des Bundesrats | 20.12.2024, erledigt |
| Eintreten der Kommission des Nationalrats (WBK-N) | 28.03.2025, erledigt |
| Beratung und Abstimmung im Nationalrat | offen |
| Beratung im Ständerat | offen |
| Differenzbereinigung, Schlussabstimmung | offen |
| Referendumsfrist (100 Tage) | offen |
| Inkrafttreten durch Bundesratsbeschluss | offen |
Solange die erste Kammer nicht abgestimmt hat, ist ein Inkrafttreten am 1. Januar 2027 rechnerisch nicht mehr zu erreichen. Realistisch ist frühestens 2028 — und auch das ohne Gewähr, denn ein Referendum ist möglich. Wenn Ihnen jemand schreibt, Barrierefreiheit werde «ab 2027 Pflicht», dann zitiert er eine Planungsabsicht aus einem Dokument von Ende 2024 als geltendes Recht.
Warum sich der Aufwand für den Schweizer Markt trotzdem lohnt
Ohne Rechtsargument bleiben drei, die belastbar sind:
Reichweite. Das Bundesamt für Statistik zählt in der Schweiz rund 1'709'000 Menschen mit Behinderungen, davon rund 591'000 stark beeinträchtigte (Grundlage SILC 2020, SGB 2017, SOMED 2014–2019). Dazu kommen alle, die dauerhaft oder vorübergehend von denselben Massnahmen profitieren: schlechte Augen ab fünfzig, ein Handy in der Sonne, ein gebrochener Arm, eine laute Umgebung ohne Kopfhörer.
Ausschreibungsfähigkeit. Bund und Kantone sind für ihre eigenen Angebote auf Barrierefreiheit verpflichtet und arbeiten dafür mit dem Standard eCH-0059. Wer sich um öffentliche Aufträge bewirbt oder als Zulieferer in solchen Projekten steckt, findet die Anforderung zunehmend in den Unterlagen. Das ist kein Rechtsrisiko, sondern eine Zugangsvoraussetzung.
Technische Substanz. Semantisches HTML, saubere Überschriftenhierarchie, Alt-Texte, korrekte Sprachauszeichnung, bedienbare Formulare — das sind dieselben Dinge, die Suchmaschinen zum Verstehen einer Seite brauchen. Ein Ranking-Versprechen wäre unseriös; die Überschneidung in der technischen Grundlage ist es nicht.
In zwanzig Minuten selbst nachsehen
Diese drei Prüfungen brauchen keine Software und keinen Berater. Öffnen Sie Ihre Website und die Entwicklerkonsole des Browsers (F12):
// 1. Bilder ohne Alt-Attribut
document.querySelectorAll('img:not([alt])').length
// 2. Eingabefelder ohne zugehöriges Label
[...document.querySelectorAll('input, select, textarea')]
.filter(el => !el.labels?.length
&& !el.getAttribute('aria-label')
&& !el.getAttribute('aria-labelledby')).length
// 3. Sprachauszeichnung des Dokuments
document.documentElement.lang || 'FEHLT'
Dazu die Prüfung, die am meisten aussagt und gar keinen Code braucht: Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie Ihre Startseite nur mit der Tab-Taste. Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Kommen Sie durch das Kontaktformular und wieder heraus? Verdeckt das Cookie-Banner den Fokus? Wenn nicht, haben Sie in fünf Minuten mehr gefunden als jedes automatische Werkzeug.
Ein typischer Befund und seine Behebung sehen so aus:
<!-- vorher: Screenreader liest nur "Eingabefeld" -->
<input type="email" placeholder="E-Mail">
<!-- nachher: Beschriftung, Fehlerbezug, Autovervollständigung -->
<label for="mail">E-Mail-Adresse</label>
<input type="email" id="mail" name="mail"
autocomplete="email" aria-describedby="mail-hint">
<p id="mail-hint">Für die Antwort auf Ihre Anfrage.</p>
Ein placeholder ist keine Beschriftung. Er verschwindet beim Tippen, wird von manchen Screenreadern nicht vorgelesen und erfüllt die Kontrastanforderung meist ohnehin nicht.
Ihr nächster Schritt
Nehmen Sie sich eine halbe Stunde und beantworten Sie zwei Fragen schriftlich:
- Bieten wir Produkte oder Dienstleistungen im EU-Markt an — ja oder nein?
- Wenn ja: fallen sie unter den Anwendungsbereich des EAA nach Art. 2 der Richtlinie?
Diese Antwort bestimmt alles Weitere. Erst danach lohnt sich eine technische Prüfung, und erst danach lässt sich sinnvoll über Aufwand reden. Machen Sie dann die drei Prüfungen aus dem vorigen Abschnitt — Konsole, Tab-Taste, Kontaktformular. Zwanzig Minuten, und Sie wissen mehr über Ihre Website als aus jedem Angebot, das Ihnen jemand unaufgefordert schickt.
Was Sie dabei nicht befürchten müssen: Eine bestehende Website auf WCAG 2.1 AA nachzurüsten ist in aller Regel kein Relaunch. Kontraste, Alt-Texte, Formular-Labels, Fokus-Darstellung, Überschriftenstruktur und Sprachauszeichnung sind Frontend-Arbeit — das Design bleibt, und Ihre Redaktion muss nichts Neues lernen. Das funktioniert auf TYPO3, WordPress, Drupal oder Joomla gleichermassen. Der Aufwand hängt fast nur an zwei Dingen: wie viele verschiedene Seitentypen es gibt (nicht wie viele Seiten), und ob Ihre Formulare von Hand gebaut oder von einer Extension erzeugt werden. Im zweiten Fall ist oft eine einzige Template-Anpassung nötig, die alle Formulare gleichzeitig repariert.
Wenn Sie den Befund lieber schriftlich hätten: Ich prüfe Websites gegen vier Dimensionen — Sicherheit und Technik, Barrierefreiheit, Performance und Mobile, Datenschutz und Aktualität — und liefere die Befunde nach Dringlichkeit sortiert, jeden mit Angabe von Aufwand und Preis. Acht bis zwölf Seiten, dazu 45 Minuten Besprechung. Ab CHF 750, bei einer anschliessenden Beauftragung voll angerechnet.
Und wann Sie das nicht brauchen: Wenn Sie ausschliesslich in der Schweiz verkaufen, die drei Prüfungen oben sauber durchlaufen und mit der Tastatur durch Ihr Kontaktformular kommen, dann haben Sie in diesem Bereich kein Problem, das jemand für Sie lösen müsste. Das zu sagen kostet mich hin und wieder einen Auftrag. Es erspart Ihnen ein Angebot, das Sie nicht gebraucht hätten.
Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt den Stand der Gesetzgebung mit Datum und Quelle und erklärt die technische Umsetzung. Er ist keine Rechtsberatung. Ob und wie eine konkrete Regelung auf Ihr Unternehmen zutrifft — insbesondere die Frage des EU-Absatzmarkts und der Kleinstunternehmen-Ausnahme — gehört zu Ihrer Rechtsberatung. Stand: 25. August 2026.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) — eur-lex.europa.eu
- EU Accessibility Act aus Schweizer Sicht, PwC Schweiz — pwc.ch
- Übergangsfristen § 38 BFSG — bfsg-gesetz.de
- Europäische Kommission, Stand der Norm EN 301 549 — digital-strategy.ec.europa.eu
- EN 301 549 v4.1.1, Zeitplan und Änderungen — axall.digital
- WCAG 2.2, neue Erfolgskriterien — w3.org
- Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), Art. 6 und 11 — fedlex.admin.ch
- BGE 138 I 475 — humanrights.ch
- Parlamentsgeschäft 25.020, Curia Vista — parlament.ch
- Teilrevision BehiG, Eidg. Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen — ebgb.admin.ch
- Teilrevision des BehiG, Stiftung «Zugang für alle» — access-for-all.ch
- Bundesamt für Statistik, Menschen mit Behinderungen — bfs.admin.ch
- eCH-0059 Accessibility Standard V3.0 — ech.ch
Planen Sie eine neue Website — oder wollen Sie die bestehende modernisieren?
Schreiben Sie mir drei Sätze: welches System heute läuft, was Sie daran stört, und bis wann es stehen soll.
Sie bekommen innert zwei Arbeitstagen eine Einschätzung — inklusive der Antwort, ob sich ein Neubau überhaupt lohnt oder ob ein Upgrade reicht. Passt es, folgt ein Fixpreis mit fester Laufzeit. Passt es nicht, sage ich Ihnen das ebenso.

